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Öffentliche Bekanntmachung

der Stadt Oranienbaum-Wörlitz

Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB zum

Bebauungsplan Nr. 3/2016 „Lambsheimer Straße“

Ortsteil Griesen

Der Stadtrat der Stadt Oranienbaum-Wörlitz hat in seiner öffentlichen Sitzung am 06.02.2018 den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 3/2016 „Lambsheimer Straße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) gefasst. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 3/2016 „Lambsheimer Straße“  wurde gebilligt.

In der öffentlichen Sitzung am 19.06.2018 wurde zum Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 3/2016 „Lambsheimer Straße“ ein Ergänzungs- und Änderungsbeschluss gefasst.

Die Satzung des Bebauungsplanes Nr. 3/2016 „Lambsheimer Straße“ wurde der höheren Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 18.07.2018 zur Genehmigung vorgelegt. Die höhere Verwaltungsbehörde hat mit Schreiben vom 22.10.2018 (Aktenzeichen 63-02508-2018-41) mitgeteilt, dass die Genehmigungsfiktion eingetreten ist, d.h. die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB als erteilt gilt.

Der Bebauungsplan Nr. 3/2016 „Lambsheimer Straße“ ist gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Bauamt der Stadt Oranienbaum-Wörlitz, Franzstraße 1, 06785 Oranienbaum-Wörlitz, während der Dienststunden für jedermann einsehbar.

Außerdem ist der Bebauungsplan unter folgenden Link einsehbar -->Bebauungsplan Lambsheimer Straße 

Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Nachfolgend sind der Geltungsbereich und die Lage des Bebauungsplanes dargestellt.

Karte_BPlan_Lambsheimer_Straße

Karte_BPlan_Lambsheimer_Straße

Kartengrundlage: Automatisierte Liegenschaftskarte des Landes Sachsen-Anhalt (ALK) vom 29.11.2016.
LVermGeo Sachsen-Anhalt: Abgabe 2016, Az: C 22-7016280-16
Gemarkung: Griesen
Flur: 1
Flurstücke:368, 370
Unmaßstäbliche Verkleinerung
Original Maßstab: 1 : 1000

PDF, 129 kB

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 und 2 a BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Mängel der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Oranienbaum-Wörlitz geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll darzulegen (gem. § 215 Abs. 1 Satz 21 BauGB). Gleiches gilt, wenn Fehler gemäß § 214 Abs. 2 a zu beachten sind.

Mit dieser Bekanntmachung (Ausgabedatum dieses Mitteilungsblattes) tritt der Bebauungsplan Nr. 3/2016 „Lambsheimer Straße“  gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

 

Stadt Oranienbaum-Wörlitz, 20.11.2018

 

im Orignial gezeichnet und gesiegelt           

Strömer                                                    (Siegel) 

Bürgermeister                                                              

05.12.2018 
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